Vorhaltepauschale GOP 03040: Was hat sich für Hausärzt:innen verändert?
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Vorhaltepauschale GOP 03040 2026: Was hat sich für Hausärzt:innen verändert?
Die neu geregelte Vorhaltepauschale für Hausarztpraxen wurde zum 1. Januar 2026 eingeführt. Mit ihr soll die hausärztliche Grundversorgung stärker gefördert werden. Dazu erhalten Hausärzt:innen einmal im Behandlungsfall die Vorhaltepauschale, wenn sie im Quartal keine fachärztlichen Leistungen in der eigenen Praxis erbracht und abgerechnet haben. Zusätzlich wurde ein gestaffelter Zuschlag eingeführt.
Die Erwartungen waren hoch, die Reaktionen fielen bislang gemischt aus. Viele der geforderten Kriterien sind Teil des Praxisalltags. Gleichzeitig zeigt sich aber auch, dass einzelne Anforderungen nicht in jeder Praxis ohne Weiteres umsetzbar oder wirtschaftlich sinnvoll sind.
Was bedeutet die Neuregelung für Hausarztpraxen und worauf kommt es bei der Umsetzung an?
Was ist die Vorhaltepauschale GOP 03040?
Die Vorhaltepauschale GOP 03040 ist eine Regelung, die im Rahmen des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG) neu gestaltet wurde. Die Pauschale wird bereits seit 2013 als Zusatzpauschale zu den Versichertenpauschalen für die Wahrnehmung des Versorgungsauftrags gezahlt und wurde im Zuge der Reform angepasst.
GOP 03040: Was ist neu seit 2026?
Unverändert gilt:
- Pauschale wird einmal je Behandlungsfall als Zuschlag zur Versichertenpauschale gezahlt
- Voraussetzung ist, dass im Quartal keine fachärztlichen Leistungen in der eigenen Praxis erbracht und abgerechnet werden
Praxisgrößenfaktoren bleiben bestehen:
- mehr als 1.200 Fälle pro Hausärzt:in und Quartal: Zuschlag von 9 Punkten
- weniger als 400 Fälle pro Hausärzt:in und Quartal: Abschlag von 13 Punkten
Neu ist:
- Bewertung der GOP 03040 wurde von 138 auf 128 Punkte abgesenkt
- Werden weniger als zehn Schutzimpfungen pro Quartal durchgeführt, erfolgt ein Abschlag von 40 Prozent auf die Vorhaltepauschale
- Ergänzend wird ein gestaffelter Zuschlag gezahlt, dessen Höhe von der Anzahl erfüllter Kriterien abhängt
Eine genaue Übersicht der Kriterien finden Sie hier.
Zuschlag zur Vorhaltepauschale
Mit der Reform wurde ein Zuschlag eingeführt, dessen Auszahlung an bestimmte Kriterien geknüpft ist. Je nach Anzahl erfüllter Kriterien ergibt sich eine unterschiedliche Bewertung der Vorhaltepauschale.
Die Kriterien gelten für die gesamte Praxis, berücksichtigen jedoch nur Behandlungsfälle mit hausärztlicher Leistungserbringung. Zu den Kriterien zählen unter anderem Haus- und Pflegeheimbesuche, geriatrische und palliativmedizinische Versorgung oder Videosprechstunden.
Welche Herausforderungen bringen die jeweiligen Kriterien für die Vorhaltepauschale mit?
Für den maximalen Zuschlag müssen Praxen mindestens acht der zehn Kriterien erfüllen. Ein Teil der Anforderungen entspricht bereits dem üblichen Leistungsspektrum, andere setzen eine gezieltere Umsetzung im Praxisalltag voraus.
In der Praxis zeigt sich ein gemischtes Bild: Während einige Kriterien bereits erfüllt werden, sind andere mit zusätzlichem Aufwand, Investitionen oder wirtschaftlichen Risiken verbunden. Entsprechend kommt es nicht nur auf die Abbildung in der Abrechnung an, sondern auch darauf, ob sich die Anforderungen im jeweiligen Praxisumfeld überhaupt sinnvoll umsetzen lassen.
Haus- und Pflegeheimbesuche (GOP 01410, 01411, 01412, 01413, 01415, 01721, 03062, 03063, 38100 und/oder 38105) – mind. 5 %
Nicht alle Praxen führen regelmäßig Haus- oder Pflegeheimbesuche durch. Auf den ersten Blick könnte dieses Kriterium daher als schwer erfüllbar erscheinen. In der Praxis relativiert sich das jedoch: Der erforderliche Anteil liegt bei lediglich 5 % der hausärztlichen Behandlungsfälle und wird häufig auch ohne gezielte Steuerung erreicht – etwa durch Besuche, die durch das Praxispersonal (z. B. MFA im Rahmen von Blutabnahmen) durchgeführt werden.
Unabhängig vom Kriterium sind Haus- und insbesondere Pflegeheimbesuche auch abrechnungstechnisch relevant. Bestimmte Leistungen, etwa nach GOP 01415, können wirtschaftlich interessant sein, haben jedoch genaue Voraussetzungen. Entscheidend ist, dass der Besuch auf konkrete Anforderung erfolgt, beispielsweise durch das Pflegeheim. Diese Anforderung sollte nachvollziehbar dokumentiert sein (z. B. per E-Mail oder Fax) und der Besuch zeitnah, idealerweise am selben Tag, durchgeführt werden. Wichtig ist dabei eine saubere Dokumentation: Anlass, Anforderung und Durchführung müssen eindeutig in der Patientenakte hinterlegt sein. Nur so lassen sich die entsprechenden Leistungen korrekt abrechnen.
Geriatrische/palliativmedizinische Versorgung (GOP der EBM-Abschnitte 3.2.4, 3.2.5 und 37.3, 30980 und/oder 30984) – mind. 12 %
Die geriatrische und palliativmedizinische Versorgung ist fester Bestandteil der hausärztlichen Tätigkeit, wird in der Abrechnung jedoch nicht immer konsequent berücksichtigt. Die geforderte Quote ist grundsätzlich erreichbar. Voraussetzung ist, dass entsprechende Behandlungsanlässe erkannt und in der Abrechnung abgebildet werden. Bei Patient:innen ab 70 Jahren sollte das hausärztlich-geriatrische Basisassessment durchgeführt und entsprechend dokumentiert werden.
Auch die palliativmedizinische Versorgung wird in der Praxis häufig zu eng gefasst. Sie beschränkt sich nicht auf die letzte Lebensphase, sondern umfasst die Behandlung von Patient:innen mit nicht heilbaren, fortschreitenden Erkrankungen, so auch im onkologischen Bereich.
Kooperation Pflegeheim (GOP des EBM-Abschnittes 37.2) – mind. 1 %
Hier geht es ausschließlich um die formale Zusammenarbeit mit einer Pflegeeinrichtung. Voraussetzung ist ein bestehender Kooperationsvertrag mit dem Pflegeheim.
Schutzimpfungen (gemäß Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA)
Die geforderte Impfquote von 7 Prozent in den ersten drei Quartalen wird in vielen Hausarztpraxen grundsätzlich erreicht. In der Umsetzung zeigt sich jedoch, dass dies nicht in jeder Praxis ohne Weiteres gelingt. Auch im vierten Quartal ist das Impfaufkommen durch saisonale Impfungen gegen Influenza und COVID-19 grundsätzlich hoch.
Kritisch gesehen wird das vorgegebene Zeitfenster. Viele Praxen beginnen bereits vor Beginn des vierten Quartals mit den Impfungen für die Wintersaison. Leistungen, die in diesem Zeitraum erbracht werden, fließen nicht in die Quote des vierten Quartals ein. Die geforderten 25 Prozent im vierten Quartal sind daher nicht in jeder Praxis realistisch erreichbar und erfordern eine entsprechende Terminplanung.
Kleinchirurgie/Wundversorgung/postoperative Behandlung
Dieses Kriterium stellt für einige Praxen eine Erweiterung des bisherigen Leistungsspektrums dar. Während die Versorgung chronischer Wunden häufig zum Alltag gehört, werden Patient:innen mit akuten Wunden nicht selten weiterverwiesen.
Um das Kriterium zu erfüllen, kann es erforderlich sein, entsprechende Leistungen stärker in der eigenen Praxis durchzuführen und die notwendige Ausstattung anzuschaffen. Gleichzeitig wird dieser Bereich in der Praxis kritisch gesehen: Aufwand und Kosten sind hoch – es besteht ein gewisses Regressrisiko. Die geforderte Quote ist zwar vergleichsweise niedrig, wird aber nicht in jeder Praxis ohne Weiteres erreicht.
Ultraschalldiagnostik Abdomen und/oder Schilddrüse
Ein Teil der Hausarztpraxen verfügt bereits über ein eigenes Ultraschallgerät, andere überweisen Patient:innen. Für Praxen ohne vorhandene Ausstattung stellt dieses Kriterium eine Hürde dar, da die Anschaffung und Nutzung eines Geräts mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden ist. Für diese Praxen wird das Kriterium in vielen Fällen nicht erfüllt werden. Gleichzeitig ist die Ultraschalldiagnostik ein relevantes Element der hausärztlichen Versorgung und trägt zur Versorgungsqualität bei.
Hausärztliche Basisdiagnostik
Das Kriterium umfasst Leistungen wie Langzeitblutdruckmessung, Langzeit-EKG, Belastungs-EKG und Spirographie. Da nicht alle Leistungen vorgehalten werden müssen, sondern einzelne Angebote ausreichen, ist die geforderte Quote in der Regel erreichbar. Gleichzeitig stellt die Basisdiagnostik ein zentrales Element der hausärztlichen Versorgung dar und trägt zur Versorgungsqualität bei. Dem gegenüber stehen jedoch nicht unerhebliche Investitionskosten für die entsprechende Ausstattung, die nicht unbedingt im Verhältnis zur Vergütung stehen.
Videosprechstunde
Videosprechstunden gewinnen im hausärztlichen Bereich zunehmend an Bedeutung, werden jedoch nicht von allen Praxen regelmäßig eingesetzt. Für viele stellt die Integration in den Praxisalltag weiterhin eine Hürde dar.
Der erforderliche Anteil von 1 Prozent ist aber niedrig und in der Regel erreichbar, sobald das Angebot vorhanden ist. Voraussetzung ist, dass die technischen Rahmenbedingungen erfüllt sind und die Videosprechstunde bei der Kassenärztlichen Vereinigung angemeldet wird.
Zusammenarbeit
Das Kriterium gilt als erfüllt bei einer fachgleichen (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) von Hausärzt:innen oder bei regelmäßiger Teilnahme an Qualitätszirkeln. Unklar ist dabei, wie der Begriff „regelmäßig“ konkret definiert ist und in welcher Form ein Nachweis zu erbringen ist. Für Praxen außerhalb einer BAG stellt die Teilnahme an Qualitätszirkeln damit die zentrale Möglichkeit dar, das Kriterium zu erfüllen. MVZ werden in diesem Zusammenhang nicht explizit genannt, sodass auch hier die Teilnahme an Qualitätszirkeln gefordert ist.
Sprechstunden/Praxisöffnungszeiten
Dieses Kriterium kann für Praxen mit organisatorischem Aufwand verbunden sein, wenn bisher keine erweiterten Sprechzeiten angeboten werden. Die Vorgaben lassen jedoch Spielraum in der Umsetzung. Die zusätzlichen Zeiten müssen nicht zwingend als klassische Sprechstunde ausgestaltet sein, sondern können beispielsweise auch für strukturierte Abläufe wie Blutabnahmen oder die Betreuung von DMP-Patient:innen genutzt werden.
Checkliste: Kriterien der Vorhaltepauschale erfüllen
- Ziel festlegen: Frühzeitig entscheiden, ob die Praxis die 10- oder 30-Punkte-Stufe anstrebt und die Leistungserbringung entsprechend ausrichten.
- Kriterien priorisieren: Da nur acht der zehn Kriterien erfüllt werden müssen, kann es sinnvoll sein, einzelne Anforderungen bewusst nicht zu verfolgen, wenn deren Umsetzung mit unverhältnismäßigem Aufwand oder Kosten verbunden ist.
- PVS als Grundlage nutzen: Ein leistungsfähiges Praxisverwaltungssystem ist erforderlich, um Behandlungsfälle (Nenner) und Leistungen (Zähler) je Kriterium auszuwerten. Erinnerungsfunktionen können dabei unterstützen, fehlende Leistungen frühzeitig zu erkennen.
- Kriterien laufend prüfen: Regelmäßig auswerten, welche Kriterien bereits erfüllt sind und wo Schwellenwerte (z. B. 1 %, 3 %, 7 %) noch nicht erreicht werden.
- Leistungen im Quartal planen: Leistungen mit Schwellenwerten wie Diagnostik oder Impfungen sollten im Quartal so verteilt werden, dass die erforderlichen Quoten möglichst erreicht werden.
- Leistungen vollständig dokumentieren: Relevante GOP müssen konsequent und vollständig abgerechnet werden – vor allem bei Mehrfachleistungen innerhalb eines Behandlungsfalls.
- Formale Voraussetzungen beachten: Nicht jede erbrachte Leistung erfüllt automatisch ein Kriterium. Heimbesuche zählen beispielsweise nur bei bestehendem Kooperationsvertrag mit der Einrichtung.
- Abrechnungslogik sicherstellen: Hausärztliche und fachärztliche Leistungen müssen sauber getrennt auf Ebene der LANR abgerechnet werden – das gilt vor allem für BAG und MVZ.
- Strukturkriterien nachweisen: Teilnahme an Qualitätszirkeln sowie erweiterte Sprechstundenzeiten dokumentieren und bei Bedarf gegenüber der KV hinterlegen.
- Quartalsunterschiede berücksichtigen: Anforderungen variieren je Quartal (vor allem bei den Impfquoten im 4. Quartal).
Checkliste: Kriterien der Vorhaltepauschale erfüllen
Viele der Kriterien bilden zentrale Bestandteile einer guten hausärztlichen Versorgung ab. Acht der zehn Kriterien zu erfüllen, ist für viele Praxen grundsätzlich möglich, setzt aber voraus, dass die Anforderungen im jeweiligen Praxisalltag auch sinnvoll umgesetzt werden können.
Ein Teil der Kriterien lässt sich relativ leicht umsetzen, andere sind mit zusätzlichem Aufwand und Investitionen verbunden. Christian Köhler, Praxis MEDICI Wiesbaden, bringt es in seinem Podcast „Das Arztgespräch“ auf den Punkt: „Wer versucht, jeder neuen Regelung hinterherzulaufen, verliert schnell den Überblick.“
Eine spürbare Entlastung ergibt sich dadurch für viele Praxen nicht. Der organisatorische Aufwand steigt, wenn die neuen Vorgaben konsequent umgesetzt werden. Christian Sommerbrodt, ebenfalls Hausarzt in Wiesbaden, verweist in diesem Zusammenhang auch auf alternative Versorgungsmodelle wie die Hausarztzentrierte Versorgung (HZV), bei der Themen wie Entbudgetierung, Vorhaltepauschale und Versorgungspauschale in dieser Form keine Rolle spielen.
Oska Health Kommunikation Ärzte & Kliniken
Bijan leitete mehrere Jahre ein diabetologisches Schwerpunktzentrum und wechselte anschließend in die Führung einer Privatklinik. Dort verantwortete er den Aufbau medizinischer und administrativer Teams, leitete die nationale und internationale Patientenkommunikation sowie Kooperationen mit Kliniken und Fachärzten. Er studierte Medizin an den Universitäten Mainz und Homburg-Saarbrücken, bevor er seinen beruflichen Schwerpunkt in das Management medizinischer Einrichtungen verlagerte. Seine Stärke liegt im Aufbau und der Weiterentwicklung von Teams im Gesundheitssektor sowie in der Gestaltung von Kooperationen, bei denen er die Ziele und Bedürfnisse der Partner konsequent im Blick behält.